Der Verein zur Förderung der Schauspielkunst wurde am 15. Dezember 2012 gegründet.
Zu den Gründungsmitgliedern gehören, neben Freunden und Förderer der Schauspielkunst, namenhafte Schauspieler wie Hans-Werner Meyer und Antoine Monot, Jr, die sich gleichzeitig ehrenamtlich im Vorstand des BFFS engagieren.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Schauspielkunst. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
§ 1
Name/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Verein zur Förderung der deutschen Schauspielkunst e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der den Zusatz e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr 2012 ist Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der deutschen Schauspielkunst.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Die unentgeltliche Vergabe und Verleihung von Preisen zur Würdigung der künstlerischen Arbeit von ausübenden Künstler insbesondere die Vergabe und Verleihung des deutschen Schauspielerpreises zusammen mit dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler
Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme einer Person liegt im Ermessen des Vorstandes. Das Mitgliedsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen
durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Beitrages ein Mitglied im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen verstrichen sind und in diesem Zeitraum die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Ein Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich sich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge im Wege von Jahresbeiträgen erhoben. Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand, die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einem Mitglied höchstens jedoch drei Mitgliedern. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, so ist durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes ein Vorsitzender zu bestimmen.
Wurde nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt er den Verein allein. Wurden mehrere Vorstandsmiglieder bestellt, so vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich.
§ 8 Zuständigkeit des Vereins
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Aufnahmestreichungen und Ausschluss der Mitglieder
Führen der Geschäfte des Vereins
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur Neubestellung eines Vorstandes im Amt und führt die Geschäfte des Vereins weiter.
§ 10 Beschlussfassungen des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Jedenfalls ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Mit der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Im Falle seiner Verhinderung leitet der zweite Vorsitzende die Vorstandssitzung. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und sind in einem Beschlussbuch zu sammeln.
Die Protokollierung erhält Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis.
Der Vorstand kann auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens sowie per email oder im Rahmen von Telefonkonferenzen Beschlüsse fassen, soweit alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahmen des Jahresberichtes einschließlich des Kassenberichtes des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen. Für die Einberufung ist der Vorstand zuständig. Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen hat der Vorstand spätestens bis zum 30.09. eines Kalenderjahres die ordentliche Mitgliederversammlung für das Vereinsjahr in Berlin einzuberufen. Die Einberufung kann per Fax oder per email, oder per einfachem Brief erfolgen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs unter vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 2/3 der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder inklusive des Vorstandes anwesend sind.
Mitglieder können sich durch andere Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer entsprechend schriftlich ausgestellten Vollmacht gegenüber dem Versammlungsleiter vor Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut der geänderten Satzungsnorm angegeben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist der Vorstandsvorsitzende alleinvertretungsberechtigter Liquidator.
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Mit Ihrer Mitgliedschaft im Verein zur Förderung der Schauspielkunst e.V. leisten Sie einen wertvollen und wichtigen Beitrag zur Erhaltung, Durchführung und Weiterentwicklung dieses einmaligen Preises und der damit besonderen Bedeutung in Bezug auf die Schauspielkunst. Gleichzeitig freuen wir uns auch über jede Anregung, Kritik und über jedes kreative Mitgestalten.
Sie erhalten zudem die Möglichkeit, die besondere Atmosphäre der Preis-Verleihung mitzuerleben.
Als Mitglied profitieren Sie somit insbesondere von exklusiven und nicht-käuflichen Leistungen:
- 1 persönliches Ticket für die Preisverleihung
- Eintrag im Mitgliederverzeichnis auf der Homepage des Vereins.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
Für Privatpersonen: € 250.-. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerbefreit
Für Firmen: € 500.-. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerbefreit
Wenn Sie den gemeinnützigen Verein über die Mitgliedschaft hinaus unterstützen möchten, freuen wir uns über Ihre Spende. Bitte notieren Sie im Anmeldeformular wie viel Sie zusätzlich spenden möchten.
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